Bauvertrag & VOB
Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB: Anspruch, Höhe, Durchsetzung
Wozu die Bauhandwerkersicherung existiert
Bauunternehmer leisten vor: Material und Lohn sind aufgewendet, bevor der Auftraggeber zahlt. Wird der Auftraggeber während der Bauphase zahlungsunfähig, ist der Unternehmer mit seinem Werklohn ungesichert. § 650f BGB gibt ihm ein einseitiges, gesetzliches Recht auf Sicherheit – unabhängig von einer vertraglichen Regelung.
Wer kann die Sicherheit verlangen
Anspruchsberechtigt ist der Unternehmer eines Bauvertrags, Architekten- und Ingenieurvertrags oder eines Vertrags über die Errichtung einer Außenanlage. Ausgenommen sind Verträge mit einem Verbraucher als Besteller (§ 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB) und Verträge mit der öffentlichen Hand. Im B2B-Verhältnis – Bauträger, Investor, gewerblicher Eigentümer – greift der Anspruch immer.
Höhe der Sicherheit
Sicherung wird verlangt in Höhe der noch nicht gezahlten Vergütung zuzüglich 10 Prozent Nebenforderungen (Zinsen, Kosten). Bereits geleistete Abschlagszahlungen werden abgezogen. Bei pauschalierter Vergütung ist die Sicherheit nach dem vereinbarten Festpreis abzüglich Zahlungen zu bemessen; bei Abrechnung nach Aufmaß auf der Grundlage der bislang erbrachten Leistung zuzüglich der noch offenen Leistungen.
Form der Sicherheit
| Sicherheitsart | Praxis |
|---|---|
| Bankbürgschaft | Häufigste Form, einfache und schriftliche Bürgschaft genügt |
| Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts | Praktisch wie Bürgschaft |
| Andere geeignete Sicherheit | z.B. Hinterlegung, Sicherungsabrede mit Notar |
| Vorauszahlung | Erfüllt den Anspruch faktisch, nicht zwingend |
Durchsetzung: Fristsetzung und Einstellungsrecht
Der Unternehmer fordert die Sicherheit schriftlich unter Fristsetzung an. Die Frist muss angemessen sein – bei größeren Vorhaben werden ein bis drei Wochen anerkannt, bei einfachen Bürgschaften auch kürzer. Wird die Sicherheit nicht binnen Frist gestellt, hat der Unternehmer zwei wichtige Rechte:
- Leistungsverweigerung (§ 650f Abs. 5 BGB): Er darf seine Arbeiten einstellen, ohne in Verzug zu geraten.
- Kündigung (§ 650f Abs. 5 BGB): Nach erneuter angemessener Frist mit Ablehnungsandrohung kann er den Vertrag kündigen. Er behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
Sicherungshypothek – das schwächere Schwesterrecht
Daneben kann der Bauhandwerker nach § 650e BGB die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Baugrundstück verlangen – aber nur, wenn der Besteller zugleich Grundstückseigentümer ist und das Grundstück mit dem Bau verbunden ist. In der Bauträgerkette greift das oft nicht, weil das Grundstück nicht mehr im Eigentum des Bestellers steht. Praktisch ist die Sicherheit nach § 650f BGB der robustere Hebel.
Typische Fehler
- Sicherheit nicht angefordert – nach Vertragsabwicklung ist der Hebel verloren.
- Frist zu kurz – die Einstellung der Arbeiten kann dann selbst zum Verzug führen.
- Bei Verbrauchervertrag versucht – Anspruch besteht nicht, Einstellung wäre vertragswidrig.
- Nach Stellung der Sicherheit weiter Sicherungshypothek verlangt – wechselseitig ausgeschlossen.
FAQ
Häufige Fragen
Wer kann die Bauhandwerkersicherung verlangen?
Jeder Bauunternehmer, Architekt oder Ingenieur im B2B-Vertrag. Bei Verbraucherverträgen und Aufträgen der öffentlichen Hand ist sie ausgeschlossen.
Wie hoch ist die Sicherheit?
Noch nicht gezahlte Vergütung zuzüglich 10 Prozent Nebenforderungen; geleistete Abschlagszahlungen werden abgezogen.
Was darf ich tun, wenn der Auftraggeber nicht stellt?
Nach Fristsetzung Arbeiten einstellen und nach erneuter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung den Vertrag kündigen (§ 650f Abs. 5 BGB).
Welche Sicherheit ist üblich?
Die einfache schriftliche Bankbürgschaft – sie genügt nach § 650f Abs. 2 BGB und ist die häufigste Form.
Geht die Sicherungshypothek vor?
Beide Rechte stehen nebeneinander, sind aber wirtschaftlich alternativ. Die Sicherheit nach § 650f BGB ist in der Bauträgerkette praktisch der robustere Weg.
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