BGB · Rechte des Bestellers bei Mängeln
§ 634 BGB, Ihre Rechte bei Baumängeln
- Satz 1
- Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen, 2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, 3. nach den §§ 636, 323 und 326 Absatz 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und 4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Die Rangfolge: erst Nacherfüllung, dann alles Weitere
Das Gesetz räumt dem Unternehmer ein Recht zur zweiten Andienung ein. Wer ohne Fristsetzung selbst saniert oder mindert, verliert im Regelfall seine Ansprüche. Die Frist muss angemessen sein, sie richtet sich nach Umfang und Dringlichkeit der Arbeiten, nicht nach dem Kalender des Bestellers.
Die fünf Rechte im Vergleich
| Recht | Voraussetzung | Wirtschaftliche Folge |
|---|---|---|
| Nacherfüllung (§ 635) | Mangel, Aufforderung | Unternehmer beseitigt auf eigene Kosten |
| Selbstvornahme (§ 637) | Frist erfolglos abgelaufen | Ersatz der erforderlichen Kosten, Vorschuss möglich |
| Rücktritt (§§ 636, 323) | Frist erfolglos, Mangel nicht unerheblich | Rückabwicklung des Vertrags |
| Minderung (§ 638) | Frist erfolglos | Herabsetzung der Vergütung, auch bei geringem Mangel |
| Schadensersatz (§§ 280 ff.) | Frist erfolglos, Vertretenmüssen | Ersatz von Mangel- und Mangelfolgeschäden |
Wann die Fristsetzung entbehrlich ist
- Der Unternehmer verweigert die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig (§ 636 BGB).
- Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, in der Regel nach zwei erfolglosen Versuchen.
- Die Nacherfüllung ist dem Besteller unzumutbar, etwa nach schwerer Zerstörung des Vertrauens.
- Der Unternehmer ist insolvent oder nicht mehr erreichbar.
Verjährung nicht verpassen
Mängelansprüche bei Bauwerken verjähren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme, bei VOB/B-Verträgen regelmäßig in vier Jahren. Ein bloßes Mängelschreiben hemmt die Verjährung nicht, dafür braucht es ein selbstständiges Beweisverfahren, Klage oder eine schriftliche Hemmungsvereinbarung.
- Mangel schriftlich und mit Ort, Erscheinungsbild und Datum rügen, Fotos beifügen.
- Angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, bei üblichen Baumängeln zwei bis vier Wochen.
- Fristablauf dokumentieren, erst danach Selbstvornahme, Minderung oder Rücktritt erklären.
- Verjährungsende im Kalender führen und rechtzeitig hemmen.
FAQ
Häufige Fragen
Kann ich sofort mindern, wenn der Mangel klein ist?
Nein. Auch bei kleinen Mängeln setzt die Minderung eine erfolglos abgelaufene Nacherfüllungsfrist voraus. Nur der Rücktritt ist bei unerheblichen Mängeln zusätzlich ausgeschlossen.
Wer trägt die Kosten der Mangelsuche?
Liegt tatsächlich ein Mangel vor, schuldet der Unternehmer auch die Aufwendungen zur Feststellung, etwa Öffnungs- und Gutachterkosten.
Was ist der Unterschied zwischen Mangel- und Mangelfolgeschaden?
Der Mangelschaden betrifft das Werk selbst, der Mangelfolgeschaden andere Rechtsgüter, etwa durchfeuchtetes Mobiliar nach undichtem Dach. Beides ist über § 634 Nr. 4 BGB ersatzfähig.
Weiterführend
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