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BGB · Abnahme

§ 640 BGB, Abnahme: Wirkungen, Fristen, fiktive Abnahme

Wortlaut, § 640 BGB
Absatz 1
Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Absatz 2
Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
Absatz 3
Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte bei der Abnahme vorbehält.

Vier Folgen, die mit der Abnahme umschlagen

  • Die Vergütung wird fällig (§ 641 BGB).
  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Besteller über (§ 644 BGB).
  • Die Beweislast für Mängel kehrt sich zulasten des Bestellers um.
  • Die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen, bei Bauwerken fünf Jahre.

Wesentlich oder unwesentlich, die entscheidende Weichenstellung

Nur wesentliche Mängel berechtigen zur Abnahmeverweigerung. Maßgeblich sind Art, Umfang und Auswirkung auf die Funktion sowie das Verhältnis der Mangelbeseitigungskosten zur Auftragssumme. Optische Kleinigkeiten oder Restarbeiten von geringem Gewicht rechtfertigen die Verweigerung regelmäßig nicht.

Fiktive Abnahme vermeiden

Setzt der Unternehmer eine Abnahmefrist, müssen Sie innerhalb dieser Frist schriftlich mindestens einen konkreten Mangel benennen. Schweigen führt zur fiktiven Abnahme mit allen Folgen, auch wenn tatsächlich erhebliche Mängel vorliegen. Bei Verbrauchern gilt die Fiktion nur, wenn auf die Folgen in Textform hingewiesen wurde.

Was jetzt zu tun ist
  1. Abnahmetermin vorbereiten, Mängelliste mit Ort und Beschreibung anlegen.
  2. Bekannte Mängel im Abnahmeprotokoll ausdrücklich vorbehalten (§ 640 Abs. 3 BGB).
  3. Bei wesentlichen Mängeln die Abnahme schriftlich und begründet verweigern.
  4. Auf gesetzte Abnahmefristen immer fristgerecht antworten, sonst greift die Fiktion.

FAQ

Häufige Fragen

Kann eine Abnahme auch stillschweigend erfolgen?

Ja. Nutzung des Werks über längere Zeit, vorbehaltlose Schlusszahlung oder Einzug können als konkludente Abnahme gewertet werden.

Was gilt, wenn ich nicht abnehme und der Unternehmer klagt?

War der Mangel unwesentlich, sind Sie in Annahmeverzug. Die Vergütung wird fällig und Sie tragen das Prozessrisiko.

Gibt es eine Teilabnahme?

Ja, wenn sie vereinbart ist oder Leistungen sinnvoll abgrenzbar sind. Für den abgenommenen Teil beginnen Fristen und Beweislastumkehr gesondert.

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