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BGB · Bauhandwerkersicherung

§ 650f BGB, Bauhandwerkersicherung: Sicherheit für Ihre Vergütung

Wortlaut, § 650f BGB
Absatz 1
Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen.
Absatz 5
Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit bestimmt, so kann er die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen.
Absatz 6
Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Verbraucher ist, der Verbraucherbauverträge oder Bauträgerverträge schließt.

Wer die Sicherheit verlangen kann

Anspruchsberechtigt sind Unternehmer eines Bauvertrags, auch Nachunternehmer gegenüber dem Generalunternehmer. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen die öffentliche Hand und gegen Verbraucher im Verbraucherbau- oder Bauträgervertrag.

Höhe und Form der Sicherheit

  • Gesichert wird die vereinbarte, noch offene Vergütung inklusive Nachträgen.
  • Zuzüglich pauschal 10 Prozent für Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten.
  • Übliche Form ist die Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers.
  • Die Kosten der Sicherheit trägt der Unternehmer bis zu 2 Prozent pro Jahr.

Der Ablauf in vier Schritten

Vorgehen nach § 650f BGB
SchrittInhaltHinweis
1. VerlangenSchriftliche Aufforderung mit BetragsberechnungNachträge einrechnen
2. FristAngemessene Frist, meist 7 bis 10 TageZu kurze Frist setzt angemessene in Gang
3. LeistungsverweigerungArbeiten einstellen nach FristablaufAnkündigung dokumentieren
4. KündigungKündigung aus wichtigem GrundVergütung nach Absatz 5 Satz 2 ff.

Nach der Kündigung kann der Unternehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Das Gesetz vermutet dabei 5 Prozent der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung als Anspruch.

Was jetzt zu tun ist
  1. Offene Vergütung inklusive aller Nachträge berechnen und um 10 Prozent erhöhen.
  2. Sicherheit schriftlich mit angemessener Frist verlangen, Zugang nachweisbar machen.
  3. Nach Fristablauf Einstellung der Arbeiten ankündigen und dokumentieren.
  4. Erst danach kündigen, sonst droht eine unwirksame Kündigung mit Schadensersatzrisiko.

FAQ

Häufige Fragen

Kann der Anspruch vertraglich ausgeschlossen werden?

Nein. Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Unternehmers ist nach § 650f Abs. 7 BGB unwirksam.

Gilt der Anspruch auch nach Abnahme?

Ja, solange die Vergütung noch nicht gezahlt ist. Auch nach Abnahme oder nach Kündigung kann Sicherheit verlangt werden.

Schadet ein Streit über Mängel dem Anspruch?

Nein. Streitige Mängel hindern die Sicherheit grundsätzlich nicht, sie können nur bei offensichtlich berechtigten Gegenrechten den zu sichernden Betrag mindern.

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