KostenlosNur spezialisierte BaurechtsanwälteAntwort in 24 h
Kostenlos Baurechtsanwalt anfragen

VOB/B · Ausführung

§ 4 VOB/B, Ausführung und Bedenkenanmeldung

Wortlaut, § 4 VOB/B
Absatz 1 Nr. 3
Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln.
Absatz 2 Nr. 1
Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
Absatz 3
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich, möglichst schon vor Beginn der Arbeiten, schriftlich mitzuteilen.

Die Bedenkenanmeldung ist ein Haftungsschutz

Wer erkennbare Planungsfehler oder ungeeignete Vorleistungen ausführt, ohne Bedenken anzumelden, haftet mit, obwohl der Fehler nicht von ihm stammt. Die Anmeldung ist deshalb kein Konfliktakt, sondern ein Werkzeug der Risikoverteilung.

Anforderungen an eine wirksame Anmeldung

  • Schriftlich und an den Auftraggeber selbst, nicht nur an den Bauleiter ohne Vollmacht.
  • Unverzüglich, möglichst vor Beginn der betroffenen Arbeiten.
  • Konkret: welche Ausführung, welche Gefahr, welche Folgen drohen.
  • Mit Lösungsvorschlag oder Hinweis auf die technisch richtige Ausführung.
  • Zugang dokumentieren, per E-Mail mit Lesebestätigung oder Übergabe gegen Unterschrift.

Wenn der Auftraggeber auf der Ausführung besteht

Bleibt der Auftraggeber trotz ordnungsgemäßer Anmeldung bei seiner Anordnung, führt der Auftragnehmer aus und ist von der Haftung befreit. Nur bei Verstößen gegen zwingende Sicherheitsanforderungen oder anerkannte Regeln der Technik mit Gefahr für Leib und Leben bleibt eine Ausführungsverweigerung geboten.

Was jetzt zu tun ist
  1. Planung und Vorleistungen vor Arbeitsbeginn prüfen und Prüfergebnis notieren.
  2. Bedenken schriftlich, konkret und unverzüglich anmelden, Zugang sichern.
  3. Reaktion des Auftraggebers dokumentieren, auch mündliche Anweisungen schriftlich bestätigen.
  4. Bautagebuch und Fotos führen, sie sind im Streit oft das entscheidende Beweismittel.

FAQ

Häufige Fragen

Reicht eine mündliche Bedenkenanmeldung?

§ 4 Abs. 3 VOB/B verlangt Schriftform. Eine mündliche Anmeldung kann im Einzelfall genügen, ist aber praktisch kaum beweisbar und deshalb riskant.

Wem gegenüber muss angemeldet werden?

Gegenüber dem Auftraggeber. Beim Architekten oder Bauleiter genügt es nur, wenn dieser empfangsbevollmächtigt ist.

Was gilt im BGB-Bauvertrag?

Dort folgt die Prüf- und Hinweispflicht aus der werkvertraglichen Nebenpflicht. Inhaltlich gelten dieselben Maßstäbe, ohne ausdrückliches Schriftformerfordernis.

Weiterführend

Kostenlose Ersteinschätzung

Ihren Fall einschätzen lassen

Beschreiben Sie kurz, worum es geht. Wir vermitteln einen spezialisierten Baurechtsanwalt in Ihrer Region.

Ihre Angaben werden verschlüsselt übertragen und DSGVO-konform ausschließlich zur Vermittlung genutzt.

Kostenfrei und unverbindlich. Keine Kosten, keine Verpflichtung.