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VOB/B · Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

§ 6 VOB/B, Behinderung anzeigen und Bauzeit verlängern

Wortlaut, § 6 VOB/B
Absatz 1
Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
Absatz 2
Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers, oder durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
Absatz 6
Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Ohne Anzeige kein Anspruch

Die Behinderungsanzeige ist Anspruchsvoraussetzung, nicht Formalie. Wer erst in der Schlussrechnung Bauzeitverlängerung und Mehrkosten geltend macht, scheitert regelmäßig, weil die Anzeige fehlt und die Offenkundigkeit selten nachweisbar ist.

Was in die Anzeige gehört

  • Konkreter Umstand: fehlende Vorleistung, fehlende Planunterlage, Zugangssperre.
  • Beginn der Behinderung und betroffene Bauabschnitte.
  • Konkrete hindernde Wirkung auf den Bauablauf, nicht nur Behauptung von Verzug.
  • Hinweis auf Fristverlängerung und mögliche Mehrkosten.
  • Mitteilung des Wegfalls der Behinderung, sonst läuft die Verlängerung weiter unklar.

Fristverlängerung berechnen

Bestandteile der Verlängerung
ElementInhalt
Dauer der BehinderungZeitraum bis zum Wegfall des Hindernisses
WiederanlaufzeitZeit für Wiederaufnahme, Personal- und Gerätedisposition
Verschiebung in ungünstige JahreszeitZuschlag bei witterungsabhängigen Arbeiten
Was jetzt zu tun ist
  1. Behinderung sofort schriftlich anzeigen, nicht erst nach Wochen.
  2. Bauablauf bautäglich dokumentieren, Soll und Ist gegenüberstellen.
  3. Wegfall der Behinderung ebenfalls anzeigen und neue Fristen bestätigen lassen.
  4. Mehrkosten bauablaufbezogen darstellen, pauschale Zuschläge werden nicht anerkannt.

FAQ

Häufige Fragen

Wann ist eine Behinderung offenkundig?

Wenn der Auftraggeber Tatsache und hindernde Wirkung sicher kennt, etwa bei einer von ihm selbst verfügten Baustellensperrung. Darauf sollte man sich nicht verlassen.

Verlängert schlechtes Wetter automatisch die Bauzeit?

Nur wenn die Witterungseinflüsse bei Vertragsabschluss nicht zu erwarten waren. Normale jahreszeitliche Witterung gehört zum Risiko des Auftragnehmers.

Kann der Auftraggeber wegen Verzugs kündigen?

Ja, nach § 5 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 VOB/B, aber nur nach Fristsetzung mit Kündigungsandrohung und wenn keine berechtigte Behinderung vorliegt.

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