Architektenrecht
Architektenhaftung: Planungsfehler, Überwachungsfehler, Verjährung
Was der Architekt schuldet
Der Architektenvertrag ist seit 2018 in § 650p BGB eigenständig geregelt. Geschuldet ist das Planungs- und Überwachungswerk in den vereinbarten Leistungsphasen der HOAI, nicht das Bauwerk selbst. Mangelhaft ist die Architektenleistung, wenn sie hinter der Beschaffenheit zurückbleibt, die für die vereinbarte Verwendung erforderlich ist – die anerkannten Regeln der Technik sind dabei der Mindeststandard.
Die drei klassischen Fehlertypen
| Fehlertyp | Beispiel | Leistungsphase |
|---|---|---|
| Planungsfehler | Fehlerhafte Detailplanung Anschlussfuge | LPH 3-5 |
| Ausschreibungs-/Vergabefehler | Unklare Leistungsbeschreibung, Mengenfehler | LPH 6-7 |
| Bauüberwachungsfehler | Mängel des Unternehmers nicht erkannt | LPH 8 |
Gesamtschuldnerische Haftung mit dem Unternehmer
Ein Mangel am Bauwerk geht häufig auf zwei Ursachen zurück: Der Unternehmer hat fehlerhaft ausgeführt, der Architekt hat den Fehler bei der Überwachung nicht erkannt. Beide haften dann als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Der Bauherr kann jeden auf den vollen Schaden in Anspruch nehmen. Im Innenverhältnis wird nach Verschuldensquoten ausgeglichen – die typische Quote bei Überwachungsfehlern liegt zwischen 20 und 50 Prozent zulasten des Architekten.
Was der Bauherr beweisen muss
Der Bauherr muss den Mangel am Bauwerk darlegen, die Pflichtverletzung des Architekten und die Kausalität. Bei Bauüberwachungsfehlern gilt eine wichtige Erleichterung: Wenn ein Mangel offenkundig oder typischerweise bei einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung erkennbar gewesen wäre, spricht der Anscheinsbeweis für einen Überwachungsfehler. Bei verdeckten Mängeln (z.B. Bewehrungsfehler unter dem Estrich) trägt der Bauherr die volle Beweislast.
Verjährung – fünf Jahre, mit Tücken
Mängelansprüche gegen den Architekten verjähren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme. Entscheidend ist die Abnahme der jeweiligen Architektenleistung – nicht der Abnahme des Bauwerks. Wird die Vollarchitektur geschuldet (LPH 1-9), liegt die Abnahme typischerweise erst mit Abschluss der Objektbetreuung in LPH 9 vor. Die Frist kann durch verjährungshemmende Verhandlungen (§ 203 BGB) oder ein selbständiges Beweisverfahren gehemmt werden.
Praktische Verteidigung des Architekten
Der Architekt kann sich auf einen Bauherrenmitverschulden berufen, wenn der Bauherr trotz Hinweis abweichende Entscheidungen getroffen hat. Eine Bedenkenanmeldung gegen Vorgaben des Bauherrn entlastet weitgehend. Bei Bauüberwachung gilt: Der Architekt schuldet eine sachkundige Überwachung der wesentlichen Leistungen, nicht eine lückenlose Dauerpräsenz. Standardarbeiten erfahrener Gewerke müssen nicht im Detail überwacht werden.
Versicherung – das stille Risiko
Architekten sind über ihre Berufshaftpflicht versichert. Bei Schadenssummen, die die Versicherungssumme überschreiten, haftet der Architekt persönlich – ein realistisches Risiko bei Großprojekten. Prüfen Sie als Bauherr die Deckungssumme vor Vertragsschluss und lassen Sie sie als Vertragspflicht festschreiben.
FAQ
Häufige Fragen
Wofür haftet der Architekt?
Für Mängel seines Planungs- und Überwachungswerks – nicht für das Bauwerk selbst, sondern für die Planungs- und Überwachungsleistung in den vereinbarten Leistungsphasen.
Wann haften Architekt und Unternehmer gemeinsam?
Wenn ein Mangel auf einem Ausführungsfehler des Unternehmers und einem Überwachungsfehler des Architekten beruht – beide haften dann als Gesamtschuldner (§ 421 BGB).
Wie lange ist die Verjährung?
Fünf Jahre ab Abnahme der Architektenleistung (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bei Vollarchitektur regelmäßig erst ab Abschluss der LPH 9.
Was ist ein Überwachungsfehler?
Das Nichterkennen oder Nichtreagieren auf einen Mangel der Bauausführung, der bei sachkundiger Bauüberwachung erkennbar gewesen wäre.
Wie viel deckt die Architektenhaftpflicht?
Standard sind 1,5 bis 3 Mio. Euro Deckungssumme. Bei Großprojekten ist eine projektbezogene Erhöhung sinnvoll, sonst haftet der Architekt persönlich für die Differenz.
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