Ingenieurvertrag: Pflichten, Honorar und Haftung des Ingenieurs
Der Ingenieurvertrag als Werkvertrag
Architekten- und Ingenieurverträge sind seit der Reform 2018 gemeinsam in Paragraph 650p BGB geregelt. Der Ingenieur schuldet einen Erfolg in Form einer mangelfreien Planung oder Überwachung, nicht nur ein Bemühen. Typische Ingenieurleistungen sind die Tragwerksplanung, die technische Gebäudeausrüstung, die Planung von Heizung, Lüftung und Elektrik sowie die Fachplanung für Boden, Brandschutz oder Schallschutz. Für die Leistung gelten die werkvertraglichen Mängelrechte.
Die Haftung des Ingenieurs
Der Ingenieur haftet für Fehler seiner Planung, die zu Mängeln des Bauwerks führen. Besonders bedeutsam ist die Tragwerksplanung, weil Fehler hier gravierende Folgen für die Standsicherheit haben können. Auch fehlerhafte Berechnungen, unzureichende Berücksichtigung des Baugrunds oder Planungslücken an Schnittstellen zu anderen Gewerken sind häufige Haftungsquellen.
Die Gesamtschuld mit anderen Beteiligten
Wirken am Mangel mehrere Beteiligte mit, etwa Ingenieur, Architekt und Bauunternehmen, haften sie dem Bauherrn häufig als Gesamtschuldner.
| Konstellation | Folge |
|---|---|
| Planungsfehler des Ingenieurs allein | alleinige Haftung des Ingenieurs |
| Zusammenwirken mit Architekt oder Unternehmer | Gesamtschuld, Bauherr wählt den Schuldner |
| Innenausgleich | Verteilung nach Verursachungsanteilen |
Für den Bauherrn ist die Gesamtschuld vorteilhaft, weil er den vollen Betrag von einem der Beteiligten verlangen kann. Im Innenverhältnis gleichen die Beteiligten den Schaden nach ihren Anteilen aus. Das ist besonders wichtig, wenn einer der Verantwortlichen zahlungsunfähig ist.
Honorar und Verjährung
Das Honorar des Ingenieurs richtet sich nach den Grundsätzen der HOAI, die auch für viele Ingenieurleistungen Leistungsbilder und Honorartafeln vorsieht. Seit der HOAI 2021 sind die früheren Mindest- und Höchstsätze nicht mehr verbindlich, sie dienen als Orientierung, das Honorar ist frei verhandelbar. Die Mängelansprüche gegen den Ingenieur verjähren bei Bauwerken in der Regel in fünf Jahren ab Abnahme seiner Leistung.
FAQ
Häufige Fragen
Was schuldet ein Ingenieur im Bauvertrag?
Eine mangelfreie Planung oder Überwachung, etwa als Tragwerksplaner oder Fachplaner. Der Ingenieurvertrag ist ein Werkvertrag nach Paragraph 650p BGB.
Haftet der Ingenieur für Planungsfehler?
Ja. Bei Fehlern, die zu Mängeln des Bauwerks führen, haftet er, bei Zusammenwirken mit anderen Beteiligten häufig als Gesamtschuldner.
Wie wird das Ingenieurhonorar berechnet?
Nach den Grundsätzen der HOAI. Seit der HOAI 2021 sind die Sätze nicht mehr verbindlich, sie dienen als Orientierung, das Honorar ist frei verhandelbar.
Wie lange haftet der Ingenieur?
Bei Bauwerken in der Regel fünf Jahre ab Abnahme seiner Leistung.
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