BGB · Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
§ 631 BGB, Werkvertrag: Pflichten von Unternehmer und Besteller
- Absatz 1
- Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
- Absatz 2
- Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Erfolg statt Tätigkeit, der entscheidende Unterschied
Der Werkvertrag unterscheidet sich vom Dienstvertrag durch den geschuldeten Erfolg. Ein Handwerker, der eine Wand verputzt, schuldet nicht das Verputzen, sondern die mangelfreie, verputzte Wand. Gelingt das nicht, greift die Mängelhaftung nach § 634 BGB, ganz unabhängig davon, wie sorgfältig gearbeitet wurde.
Was daraus für Bauverträge folgt
- Die Vergütung wird grundsätzlich erst mit der Abnahme fällig (§ 641 BGB).
- Bis zur Abnahme trägt der Unternehmer die Leistungsgefahr, er muss zerstörte Leistungen erneut erbringen.
- Nach Abnahme kehrt sich die Beweislast für Mängel zulasten des Bestellers um.
- Ohne Preisabrede gilt die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB), nicht Unentgeltlichkeit.
Abgrenzung zu Kauf-, Dienst- und Bauvertrag
| Vertragstyp | Geschuldet | Typische Fälle |
|---|---|---|
| Werkvertrag (§ 631 BGB) | Erfolg | Rohbau, Ausbau, Planung, Gutachten |
| Dienstvertrag (§ 611 BGB) | Tätigkeit | Beratung ohne Ergebnisverantwortung |
| Kaufvertrag (§ 433 BGB) | Übereignung | Baustofflieferung ohne Einbau |
| Bauvertrag (§ 650a BGB) | Erfolg, mit Sonderregeln | Neubau, Umbau eines Bauwerks |
Für Bauleistungen gelten seit 2018 die Sonderregeln der §§ 650a ff. BGB, etwa das Anordnungsrecht des Bestellers und die Zustandsfeststellung. § 631 BGB bleibt aber die Grundnorm, auf der alles Weitere aufbaut.
- Prüfen, ob wirklich ein Erfolg vereinbart ist, das entscheidet über die Mängelrechte.
- Leistungsbeschreibung und Bausoll schriftlich fixieren, sonst streiten Sie später über den Vertragsinhalt.
- Vergütung, Zahlungsplan und Abnahmemodalitäten ausdrücklich regeln.
- Bei Bauwerken zusätzlich die §§ 650a ff. BGB oder die VOB/B einbeziehen.
FAQ
Häufige Fragen
Gilt § 631 BGB auch für Architektenverträge?
Ja, der Architekten- und Ingenieurvertrag ist Werkvertrag mit Sonderregeln in §§ 650p ff. BGB. Geschuldet ist ein mangelfreies Planungsergebnis, nicht nur Planungstätigkeit.
Muss ein Werkvertrag schriftlich geschlossen werden?
Nein, er ist formfrei und kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten entstehen. Nur der Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB verlangt Textform.
Was gilt, wenn kein Preis vereinbart wurde?
Nach § 632 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung üblicherweise nur gegen Entgelt erbracht wird. Maßstab ist dann die übliche Vergütung.
Weiterführend
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