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Musterschreiben

Abnahme verweigern, Muster mit Mängelliste

Rechtsgrundlage
§ 640 Abs. 1 BGB, § 640 Abs. 2 BGB, § 12 VOB/B
Frist
Innerhalb der vom Auftragnehmer gesetzten Abnahmefrist
Absender
Besteller, Bauherr
Empfänger
Auftragnehmer nach Fertigstellungsanzeige

Musterschreiben

Betreff: Verweigerung der Abnahme wegen wesentlicher Mängel, Bauvorhaben [Objektbezeichnung]

[Ihr Vor- und Nachname]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ und Ort]

An
[Firma des Auftragnehmers]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ und Ort]

[Ort], den [Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom [Datum] haben Sie die Fertigstellung der Leistung am Objekt [Objektanschrift] angezeigt und mich zur Abnahme unter Fristsetzung bis zum [Datum] aufgefordert.

Ich verweigere die Abnahme. Die Leistung ist nicht abnahmereif, weil folgende wesentliche Mängel vorliegen:

1. [Mangel 1, konkrete Beschreibung mit Ort und Erscheinungsbild]
2. [Mangel 2]
3. [Mangel 3]

Diese Mängel sind wesentlich, weil [Begründung, z. B. die Gebrauchstauglichkeit der Räume eingeschränkt ist / die Standsicherheit betroffen ist / die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit deutlich verfehlt wird].

Die Abnahmeverweigerung erfolgt fristgerecht innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist. Die Voraussetzungen einer Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB liegen daher nicht vor.

Ich fordere Sie auf, die genannten Mängel bis zum [Kalenderdatum] zu beseitigen und die Leistung sodann erneut zur Abnahme anzubieten. Zu einem gemeinsamen Abnahmetermin bin ich ab dem [Datum] bereit, bitte stimmen Sie einen Termin mit mir ab.

Bis zur mangelfreien Abnahme bleibt die Vergütung nicht fällig, § 641 Abs. 1 BGB.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]
[Name in Druckbuchstaben]

Anlagen: Mängelliste mit Lichtbildern, Fertigstellungsanzeige vom [Datum]

Alle Angaben in eckigen Klammern ersetzen. Das Muster ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, es deckt den Regelfall ab.

So füllen Sie das Schreiben aus

Fristwahrung
Das Schreiben muss innerhalb der vom Auftragnehmer gesetzten Frist zugehen. Verstreicht die Frist, gilt die Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB als erteilt, wenn kein Mangel benannt wurde.
Mindestens ein Mangel
Für die Abwehr der Abnahmefiktion genügt die Benennung eines einzigen Mangels. Für die Verweigerung selbst muss dieser Mangel jedoch wesentlich sein.
Wesentlichkeit
Wesentlich sind Mängel, die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Optik erheblich beeinträchtigen. Kleinere Schönheitsmängel rechtfertigen keine Verweigerung, sie werden unter Vorbehalt in das Abnahmeprotokoll aufgenommen.
Alternative Vorbehaltsabnahme
Sind die Mängel nur unwesentlich, nehmen Sie ab und erklären im Protokoll ausdrücklich den Vorbehalt der Mängelrechte und einer etwaigen Vertragsstrafe.
Diese Fehler machen das Schreiben wertlos
  • Verweigerung ohne Benennung eines konkreten Mangels. Das löst die Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB aus.
  • Verweigerung wegen ausschließlich unwesentlicher Mängel. Die Verweigerung ist dann unberechtigt und Sie geraten in Annahmeverzug.
  • Nutzung des Bauwerks über längere Zeit ohne Erklärung. Das kann als konkludente Abnahme gewertet werden.
  • Vorbehalt der Vertragsstrafe im Abnahmeprotokoll vergessen. Der Anspruch erlischt dann nach § 341 Abs. 3 BGB.
  • Fristablauf ohne jede Reaktion. Schweigen ist die teuerste Variante.

Was die Abnahme rechtlich auslöst

Die Abnahme ist die Zäsur des Bauvertrags. Mit ihr wird die Vergütung fällig, die Gefahr geht auf den Besteller über, die Verjährung der Mängelansprüche beginnt und die Beweislast kehrt sich um. Vor der Abnahme muss der Auftragnehmer die Mangelfreiheit beweisen, danach der Besteller den Mangel. Diese Umkehr ist der Grund, warum die Abnahme nie beiläufig erfolgen sollte.

Wesentlich oder unwesentlich

Einordnung aus der Praxis, im Einzelfall stets wertend zu prüfen.
SachverhaltEinordnungEmpfohlene Reaktion
Undichtes Dach, eindringendes WasserWesentlichAbnahme verweigern
Fehlende Standsicherheit eines BauteilsWesentlichAbnahme verweigern
Heizung ohne FunktionWesentlichAbnahme verweigern
Einzelne Kratzer in der FensterbankUnwesentlichAbnahme unter Vorbehalt
Farbabweichung in einem NebenraumMeist unwesentlichAbnahme unter Vorbehalt

FAQ

Häufige Fragen

Wann gilt die Abnahme als fiktiv erteilt?

Nach § 640 Abs. 2 BGB, wenn der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Bei Verbrauchern setzt die Fiktion einen Hinweis auf diese Folge voraus.

Darf ich die Abnahme wegen kleiner Restarbeiten verweigern?

In der Regel nicht. Unwesentliche Mängel und geringfügige Restleistungen berechtigen nicht zur Verweigerung. Richtig ist die Abnahme unter Vorbehalt mit protokollierter Mängelliste und Fristsetzung zur Beseitigung.

Was ist der Unterschied zur VOB/B-Abnahme?

Nach § 12 Abs. 5 VOB/B kann eine Abnahme durch Fristablauf nach Fertigstellungsmitteilung oder durch Ingebrauchnahme eintreten. Diese Regelungen sind schärfer als das BGB, prüfen Sie im VOB-Vertrag die Fristen daher besonders sorgfältig.

Weiterführend

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