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Architektenfehler, wann der Architekt für den Schaden haftet

Architekten sind keine bloßen Berater

Der Architektenvertrag ist Werkvertrag (§ 631 BGB). Geschuldet ist ein konkreter Erfolg, das mangelfreie Werk, je nach Leistungsphase. Wer fehlerhaft plant, falsch kalkuliert oder mangelhaft überwacht, haftet voll, auch wenn der Bauunternehmer ebenfalls Mitschuld trifft.

Häufige Pflichtverletzungen

  • Fehlerhafte Kostenermittlung mit erheblicher Überschreitung, Schaden ist die Differenz zur korrekten Schätzung
  • Planungsfehler: fehlende Statik, falsche Detailausbildung, unzureichende Bauphysik
  • Mangelhafte Bauüberwachung, nicht erkannte Ausführungsfehler trotz Bauleitung
  • Verstoß gegen Aufklärungspflichten zu Genehmigungsrisiken
  • Falsche oder fehlende Rechnungsprüfung

Berufshaftpflicht, das beruhigende Polster

Jeder eingetragene Architekt muss eine Berufshaftpflichtversicherung haben. Sie deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden, meist bis 1,5 Mio. Euro für Personen und 250.000 bis 500.000 Euro für Vermögensschäden. Bei Großprojekten lohnt sich die Frage nach der Deckungssumme früh.

Verjährung, fünf Jahre ab Abnahme

Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der Architektenleistung, nicht mit der Abnahme des Bauwerks. Ohne förmliche Abnahme kann der Beginn streitig sein. Bei verdeckten Fehlern, etwa Statikproblemen, kommt die kenntnisabhängige Frist nach § 199 BGB hinzu.

Was Sie jetzt tun sollten

Dokumentieren Sie den Schaden und seine Ursache. Ein Privatgutachten klärt die Verursachung. Anschließend wird der Architekt schriftlich in Anspruch genommen und die Berufshaftpflicht angeschrieben. Ein Fachanwalt verhandelt mit dem Versicherer und führt im Streitfall das selbständige Beweisverfahren oder die Klage.


FAQ

Häufige Fragen

Haftet der Architekt für Kostenüberschreitung?

Ja, wenn die Kostenermittlung pflichtwidrig fehlerhaft war. Schaden ist die Differenz zur ordnungsgemäßen Schätzung, nicht die ganze Überschreitung.

Wann verjährt der Anspruch?

Fünf Jahre ab Abnahme der Architektenleistung (§ 634a BGB). Verdeckte Fehler verlängern die Frist kenntnisabhängig.

Wer prüft den Fehler?

Ein Sachverständiger mit baulicher Spezialisierung. Privatgutachten ab ca. 2.000 Euro, selbständiges Beweisverfahren am Gericht.

Was deckt die Berufshaftpflicht?

Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zur vereinbarten Deckungssumme, meist 1,5 Mio. / 250.000 Euro.

Weiterführend

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