Für wen?

Anwalt für Handwerker, Werklohn sichern, Nachträge durchsetzen

Die drei Hebel für Auftragnehmer

Wer als Handwerker oder Generalunternehmer Werklohn sichern will, sollte drei Hebel kennen: Bauhandwerkersicherheit (§ 650f BGB), prüffähige Schlussrechnung (§ 14 VOB/B) und vorkalkulatorische Preisfortschreibung bei Nachträgen. Diese drei Themen entscheiden über Liquidität und Vertragsergebnis.

Bauhandwerkersicherheit als Risikobremse

Nach § 650f BGB kann der Unternehmer jederzeit Sicherheit für die noch zu erbringende Vergütung verlangen, meist Bankbürgschaft. Wird sie nicht innerhalb angemessener Frist gestellt, darf der Unternehmer die Leistung verweigern oder kündigen. Ausnahme: Verbraucher und öffentliche Auftraggeber. Wer das Recht früh nutzt, vermeidet spätere Insolvenzfolgen.

Typische Mandatsthemen

  • Werklohnklage und Mahnverfahren
  • Nachträge nach BGB und VOB/B kalkulieren und durchsetzen
  • Sicherheiten verlangen und durchsetzen
  • Mängeleinwendungen des Auftraggebers abwehren
  • Kündigung des Bauvertrags strategisch begleiten
  • Bauablaufstörungen, Behinderungsanzeigen, Bauzeitverlängerung

Was Handwerker oft falsch machen

Unprüffähige Schlussrechnungen verschieben die Fälligkeit. Mündliche Nachträge sind kaum durchsetzbar. Wer Mängel pauschal bestreitet, anstatt Nachbesserung anzubieten, riskiert höhere Streitwerte. Eine professionelle Korrespondenz vom ersten Schreiben an macht den entscheidenden Unterschied.

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FAQ

Häufige Fragen

Wie schnell sollte ich Sicherheit verlangen?

Sofort nach Vertragsschluss bei größeren Aufträgen. Spätestens vor erheblichem Vorleistungsaufwand.

Muss ich Mängel beseitigen, bevor ich klage?

Sie müssen Nachbesserung anbieten. Wird sie verweigert oder akzeptiert der Auftraggeber sie nicht, kann der Werklohn dennoch eingeklagt werden, meist mit Minderungsabzug für unstrittige Mängel.

Was wenn der Auftraggeber insolvent geht?

Sicherheit nach § 650f BGB hätte vor Insolvenz geschützt. Im Insolvenzfall bleibt die Anmeldung zur Tabelle, oft mit niedriger Quote.

Wie wird der Nachtrag bei VOB richtig berechnet?

Vorkalkulatorische Preisfortschreibung nach § 2 Abs. 5 VOB/B. Die Urkalkulation ist Grundlage.

Weiterführend

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